Allgemeine Vermietbedingungen
1. Miete und Anzahlung Es gelten die Miettarife der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifes nicht, ist der Normaltarif zu zahlen. Die Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Kraftfahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der Grundmiete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die Restzahlung ist bei der Rückgabe des Kraftfahrzeuges fällig. Für die Berechnung der gefahrenen Kilometer ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen.
2. Übernahme des Kraftfahrzeuges Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Übernahme des Kraftfahrzeuges dem Vermieter zu melden.
3. Berechtigter Fahrer Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst geführt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Ist der Mieter zum Führen eines Kraftfahrzeuges körperlich oder geistig ungeeignet, insbesondere nach Einnahme von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, ist ihm die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges untersagt
4. Nutzung des Kraftfahrzeuges, Ausreiseverbot Das Kraftfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung sowie sonstige zweckentfremdende Nutzung. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Kraftfahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Kraftfahrzeug in die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Kroatien, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrussland zu fahren. Solange das Kraftfahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Kraftfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 € brutto, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
5. Rückgabe des Kraftfahrzeuges Der Mieter wird das Kraftfahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten des Geschäftes des Vermieters zurückgeben. Gibt der Mieter das Kraftfahrzeug verspätet zurück, so hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung Anspruch auf Entschädigung in Höhe der vereinbarten Grundmiete. Vor der Rückgabe ist das Kraftfahrzeug vollzutanken. Bei grober Verschmutzung muss der Mieter das Kraftfahrzeug reinigen, ansonsten trägt er die Reinigungskosten.
6. Reparaturen Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, sind vom Mieter bis zu einem Preis von Euro 50,00 (ohne Umsatzsteuer) ohne Weiteres, teurere Reparaturen nur mit Einwilligung vom Vermieter in Auftrag zu geben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 7).
7. Haftung des Mieters Bei Beschädigung oder Verlust des Kraftfahrzeugs, seines Zubehörs oder einzelner Fahrzeugteile sowie bei Vertragsverletzung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Für das Kraftfahrzeug bestehen eine Haftplicht- und eine Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten wie bspw. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Höherstufung der Versicherungsprämien und Mietausfall. Für das Kraftfahrzeug besteht eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Mieters, die dem Schutz einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einem Selbstbehalt von 3.000,00 € entspricht. Im Rahmen dieser Haftungsbegrenzung haftet der Mieter für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des Selbstbehalts von 1.000,00 €. Von dieser Haftungsbegrenzung sind insbesondere solche Schäden nicht erfasst, die schuldhaft herbeigeführt wurden; z.B. durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Kraftfahrzeugs etwa durch Schaltfehler, das Ignorieren von Warnleuchten oder durch Falschbetankung oder durch Ladegut. Für die Haftungsbegrenzung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) Kraftfahrt Firmenkunden, Stand: 01.05.2014. Der Mieter haftet für vorsätzliches Verhalten in vollem Umfang selbst, eine Haftungsreduzierung tritt nicht ein und der Mieter hält den Vermieter auch von Forderungen Dritter frei. Im Falle grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
8. Pflichten des Mieters bei Schadensfällen Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Vermieter kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen, Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug gefährden könnten. Der Mieter wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Unfallskizze zu erstatten. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste darf der Mieter nur nach Abstimmung mit dem Vermieter beauftragen.
9. Haftung des Vermieters * Der Vermieter haftet in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei der Rückgabe im oder auf dem gemieteten Kraftfahrzeug oder in den Geschäftsräumen des Vermieters abhandenkommen, es sei denn es liegt Verschulden vor.
10. Datenschutz Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
11. Andere Mietgegenstände Werden mit dem Mietvertrag auch andere Mietgegenstände wie insbesondere Zubehör vermietet, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
*Das Fahrzeug ist vom Vermieter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert.
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